Gerade dort, wo Baugrund teuer ist und die Grundstücke deshalb klein sind, wünschen sich die Eigentümer trotzdem Abstand und Privatsphäre. Ein Sichtschutzzaun vermittelt eine private und geschützte Atmosphäre, wenn die Platzverhältnisse dies eigentlich gar nicht zulassen.
Ein Sichtschutzzaun vereint in sich die Vorteile verschiedener Elemente, die sonst als Grundstückseinfriedungen und zur Gestaltung von Gärten dienen.
Eine natürlich gewachsene Hecke zum Beispiel bietet zwar auch Sichtschutz, wenn sie ausreichend hoch und dicht ist. Ausserdem brauchen Hecken deutlich mehr Platz und dürfen nicht auf Grundstücksgrenzen stehen, was den Platzbedarf zusätzlich vergrössert. Die Errichtung einer Mauer zu diesem Zweck würde einen weitaus höheren Aufwand verursachen.
Wollen Sie darüber hinaus auch eine akustische Barriere, informieren wir Sie gern über unsere Lärmschutzzäune. Wir bieten Ihnen Sichtschutzzäune aus verschiedenen Materialien an, zu deren Eigenschaften wir Sie gern beraten. Mit der langen Erfahrung als zertifiziertes Unternehmen im Zaunbau finden wir den passenden Zaun für jeden Aufstellplatz.
Die hohe Festigkeit erlaubt die Verwendung geringerer Materialstärken, als eine stabile Holzkonstruktion sie erfordern würde. Im Einzelfall ist es möglich, dass ein Sichtschutzzaun eher den Kriterien für Mauern und ähnliche Einfriedungen entspricht als konventionellen Maschendrahtzäunen. Für den Kanton Zürich beispielsweise gilt: Geschlossene Einfriedungen sind ab einer Höhe von 80 Zentimetern in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Selbstverständlich sind wir bei der Erstellung eines Gesuchs gern behilflich und stellen nötige Planungsunterlagen zur Verfügung. Möchten Sie einen höheren Sichtschutzzaun errichten, ist eine Abstandsfläche zur nachbarlichen Grundstücksgrenze einzuhalten, die sich nach der Zaunhöhe richtet.
Eine Holzwand von zwei Metern Höhe zum Beispiel müssen Sie um 25 Zentimeter von der Grenze auf Ihr Grundstück versetzen. Das bedeutet, dass die Grundstückseinfriedung in Kurven und an Ecken nicht die Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern darf.




